Die unmittelbare Gefahr steht mithin in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Alkoholkonsum. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung des Beschwerdeführers und damit einhergehend eines erneuten Gewaltausbruchs kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Abhängigkeitserkrankung erweisen sich hingegen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alko- hol- und Betäubungsmittelabstinenz) – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen.