6.4. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Streitigkeit mit B._____ auf diesen mit einem Messer eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, würde er wieder ähnlich alkoholisiert wie am 10. Mai 2024 in eine Auseinandersetzung verwickelt werden. Die unmittelbare Gefahr steht mithin in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Alkoholkonsum.