6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber B._____, welches mit Electronic Monitoring überwacht werden könne, garantierte, dass es nach einer Haftentlassung zu keinen wie auch immer gearteten Kontakten komme. Zudem könne mit einer ärztlich eng kontrollierten Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz garantiert werden, dass jede - 13 - hypothetische Gefahr des Missbrauchs von Rauschmitteln ausgeschlossen werden könne. Er erkläre ausdrücklich, fortan auf jegliche Rauschmittel zu verzichten.