5.3. Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).