5.2.5. Nach dem Erwogenen ist festzustellen, dass zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zumindest bis zum Vorliegen des Vollgutachtens, welches auf den 15. Januar 2025 erwartet wird, zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb an die Annahme der qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9).