Das bereits in Auftrag gegebene Vollgutachten ist vor diesem Hintergrund unumgänglich, um das konkrete Risiko abschliessend zu beurteilten bzw. um gegebenenfalls gezielte Massnahmen ergreifen zu können. Bis dieses jedoch vorliegt, muss aufgrund unklarer Beweggründe des Beschwerdeführers für die Tat aus nichtigem Anlass von einem untragbar hohen Risiko ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung wieder übermässigen Alkohol konsumieren, in diesem Zustand in einen Streit geraten und erneut mit ähnlicher Gewalt wie am 10. Mai 2024 reagieren.