Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Wiederholungsgefahr (vgl. analog zur Prognosestellung bei der Ausführungsgefahr Urteil des Bundesgerichts 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1). Das bereits in Auftrag gegebene Vollgutachten ist vor diesem Hintergrund unumgänglich, um das konkrete Risiko abschliessend zu beurteilten bzw. um gegebenenfalls gezielte Massnahmen ergreifen zu können.