vorhandenen Fakten erlauben keine genaue Risikoeinschätzung. Je schwerer die drohende Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen.