Demgegenüber scheint der Beschwerdeführer einen problematischen bzw. schädlichen Alkoholgebrauch zu pflegen (vgl. insbesondere Kurzgutachten, S. 7, aber auch bereits Strafregisterauszug vom 10. Mai 2024 [Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration]), wobei beim Beschwerdeführer bei gegenwärtiger Befundlage eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Differentialdiagnose mangels vertiefter Abklärung noch nicht ausgeschlossen werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorläufig diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung könne gemäss Kurzgutachten zudem im Zusammenhang mit einer