2023 eine Drogenabstinenz (vgl. Beschwerdebeilage 2 und 3). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 10. Mai 2024 B._____ ein zuvor gefundenes Minigrip mit Kokain übergeben haben soll, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Abstinenzkontrolle wieder Kokain konsumiert. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich entsprechend ein positiver Befund hinsichtlich Betäubungsmittel aus der von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten mit Befehl zur Untersuchung von Personen vom 10. Mai 2024 zu diesem Zweck angeordneten Blut- und Urinprobe ergeben hätte. Ein solcher Befund ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen.