5.2.4. Der Beschwerdeführer, der im Übrigen betreffend Gewaltverbrechen nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Mai 2024), weist ein stabiles soziales und familiäres Umfeld auf. In beruflicher Hinsicht war er vom 1. Juli 2014 bis zur Inhaftierung in einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei der F._____ AG, die das Arbeitsverhältnis infolge der Inhaftierung auf den 30. September 2024 beendete und ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausstellte (vgl. Beschwerdebeilage 4-7).