Beim eigentlichen Streitthema hat es sich um eine Nichtigkeit gehandelt und der Streit konnte mutmasslich erst aufgrund der fortgeschrittenen Alkoholisierung eskalieren. Ob der Beschwerdeführer B._____ gezielt mit dem Messer abstechen oder ihm damit lediglich Angst einjagen wollte und wie sich die Auseinandersetzung genau abgespielt hat, wird dereinst vom Sachgericht zu würdigen sein. So oder anders birgt das unkontrollierte Verhalten des Beschwerdeführers das Potential für gefährliche Verletzungen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1 und E. 2.4), was sich vorliegend in der Stichverletzung bei B._____ manifestiert hat.