Es ist anzunehmen, dass es sich beim Holen des Messers in der Wohnung des Beschwerdeführers um eine spontane, nicht geplante Aktion des Beschwerdeführers unter erheblichem Alkoholeinfluss handelte. Der Umstand, dass beide Beteiligten bereits stark alkoholisiert waren, scheint zudem massgeblich dazu beigetragen zu haben, dass sie überhaupt erst in einen Streit gerieten. Beim eigentlichen Streitthema hat es sich um eine Nichtigkeit gehandelt und der Streit konnte mutmasslich erst aufgrund der fortgeschrittenen Alkoholisierung eskalieren.