__ sowie diversen weiteren Verletzungen sowohl bei B._____ als auch beim Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Ausführungen ist im jetzigen Verfahrensstadium davon auszugehen, dass sich der Vorfall aus diesem Abend heraus entwickelt hat und nicht auf eine bereits zuvor bestehende Feindschaft oder auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorfall zurückzuführen ist. Es ist anzunehmen, dass es sich beim Holen des Messers in der Wohnung des Beschwerdeführers um eine spontane, nicht geplante Aktion des Beschwerdeführers unter erheblichem Alkoholeinfluss handelte.