kam es dann beinahe zu einer Schlägerei, wobei die übrigen Personen aus der Gruppe sie jeweils gerade noch zurückhalten konnten. Der Beschwerdeführer ging daraufhin nach Hause und behändigte ein Messer. Es ist unklar, zu welchem Zweck er das Messer behändigte. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, dass er damit bei B._____ eine Entschuldigung habe erwirken wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2024, Frage 112). Dabei kam es zu einer Stichverletzung bei B._____ sowie diversen weiteren Verletzungen sowohl bei B.