Diese Aussagen des Beschwerdeführers decken sich zu weiten Teilen mit jenen von B._____. Dieser schilderte das Geschehene einzig insofern anders, als der Beschwerdeführer, sobald er mit dem Messer aus der Wohnung zurückgekommen sei, auf B._____ zugegangen sei und ihn abstechen wollte, wobei es sich dabei um eine "Affektsituation" gehandelt habe. Erst nach dem Messerstich habe B._____ den Beschwerdeführer körperlich angegriffen und ihm "beide Augen rausreissen" wollen. Es könne auch sein, dass er ihn beleidigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2024, Fragen 41, 75 ff., 103, 108 f., 125-130, 154).