Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in der Nacht vom 10. Mai 2024 zusammen mit B._____, dessen Bruder C._____, D._____ sowie einem E._____ noch ein Bier in der Garage von D._____ getrunken habe, nachdem sie bereits in verschiedenen Bars in Q._____ gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle bereits viel Bier getrunken (insbesondere auch der Beschwerdeführer selbst, ca. 5 Liter Bier; Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2024, Frage 64). Es seien alle betrunken gewesen und man habe viele Diskussionen gehabt. B._____ habe ihn "ein bisschen" provoziert. Es sei nichts Schlimmes oder Böses gewesen. Er habe ihm u.a. vorgeworfen, er sei geizig.