Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich aus dem Kurzgutachten entgegen der Vorinstanz nicht eindeutig ableiten lässt, es bestünde eine konkrete Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher. Das Kurzgutachten führt zwar auf die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestellte Frage, welche strafbaren Handlungen und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese zukünftig zu erwarten seien, aus, es seien am ehesten Taten nach Art und Umfang wie bisher zu erwarten (Kurzgutachten, S. 11). Im darauffolgenden Satz wird jedoch konstatiert, dass (auch) diese Frage bei gegenwärtiger Befundlage nicht abschliessend beurteilt werden könne.