Diesen Ausführungen zur Legalprognose zufolge ist ein Kurzgutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit (offenbar) nicht geeignet, um eine individuelle legalprognostische Einschätzung zu erlangen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich aus dem Kurzgutachten entgegen der Vorinstanz nicht eindeutig ableiten lässt, es bestünde eine konkrete Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher.