Dabei wären Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu Opfern wäre dem Beschwerdeführer jederzeit leicht möglich. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung basiere auf einer suffizienten diagnostischen Einschätzung. Eine solche habe bislang nicht erfolgen können. Ebenfalls stelle eine abschliessende psychiatrische Diagnostik das Fundament für weiterführende Aussagen betreffend Legalprognose und Risikomanagement dar (Kurzgutachten, S. 8).