5.2.2. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zwischenzeitlich eingeholten Kurzgutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers führt zunächst unter dem Titel "Diagnostik" aus, beim Beschwerdeführer könne gegenwärtig eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1; Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60/61), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Differentialdiagnose Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.21) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vorläufig festgestellt werden (Kurzgutachten, S. 7 und 9).