5. 5.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Nachdem der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, am 10. Mai 2024 mit einem Messer auf B._____ eingestochen (vgl. dazu E. 3), mithin eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen zu haben, liegt eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor.