vom 30. Juli 2024 abstelle. Hinsichtlich des Kokainkonsums des Beschwerdeführers sei auf die Aussage von B._____ verwiesen, der zufolge der Beschwerdeführer am Abend des 9. Mai 2024 Kokain mitgeführt und B._____ zum Konsum offeriert habe. 4.4. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und ergänzt, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehe es vorliegend nicht darum, dass eine umfassende Beurteilung der Rückfallgefahr erst mit einer Vollbegutachtung möglich sein werde. Diese Frage stelle sich vielmehr bereits jetzt.