4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und der Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 sowie auf ihre Begründung im Haftverlängerungsgesuch vom 4. November 2024 und ergänzt, gemäss Kurzgutachten sei eine umfassende Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erst mit der Vollbegutachtung möglich. Der Vorinstanz sei daher zuzustimmen, wenn sie für die Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. der Ausführungsgefahr auf die Haftverlängerungsverfügung -7-