In Bezug auf die Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, eine abstrakte Gefährdung genüge zur Begründung der Ausführungsgefahr nicht. Bei der Unmittelbarkeit werde gefordert, dass die Bedrohung akut und die schweren Verbrechen in naher Zukunft drohen müssten. Die Ausführungen zur qualifizierten Wiederholungsgefahr würden integral auch für die Ausführungsgefahr gelten, was insbesondere für die Diagnostik im Gutachten und die angebliche Abhängigkeit von Suchtmitteln gelte.