Diese Diagnose entbehre jeden Beweises, im Falle des Kokainkonsums sei sie aktenwidrig. Anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid fehle es vorliegend in Bezug auf die Unberechenbarkeit und prognostische Unsicherheit an kritischstimmenden Elementen. Der Beschwerdeführer sei bislang nie als gewalttätig aufgefallen. Er sei familiär sozial eingebettet und pflege auch während der Haft regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Damit korrespondiere, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung in einem langjährigen ungekündigten Arbeitsverhältnis als Lagerist gestanden habe.