Eine hypothetische Gefahr neuer schwerer Straftaten reiche in Bezug auf die Eintretenswahrscheinlichkeit nicht aus, andernfalls die rechtlichen Minimalkriterien bei der Beurteilung der Prognoseelemente zur blossen Makulatur verkämen. Indem die Vorinstanz dennoch auf das Kurzgutachten abstelle, obwohl dieses die Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht beantwortet habe, verletze sie Bundesrecht und verfalle in Willkür. Das Gutachten basiere in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain weiter auf falschen Sachverhaltsfeststellungen. Diese Diagnose entbehre jeden Beweises, im Falle des Kokainkonsums sei sie aktenwidrig.