Das Kurzgutachten schweige sich im Rahmen der Legalprognose zur Frage, welche zukünftigen strafbaren Handlungen beim Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, aus, da diese Frage gemäss Kurzgutachten derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Eine hypothetische Gefahr neuer schwerer Straftaten reiche in Bezug auf die Eintretenswahrscheinlichkeit nicht aus, andernfalls die rechtlichen Minimalkriterien bei der Beurteilung der Prognoseelemente zur blossen Makulatur verkämen.