4.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, in Bezug auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr nehme die Vorinstanz die Prognosebeurteilung bundesrechtswidrig vor. Vorliegend fehle es gänzlich an einer quantitativen Prognose. Das Kurzgutachten schweige sich im Rahmen der Legalprognose zur Frage, welche zukünftigen strafbaren Handlungen beim Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, aus, da diese Frage gemäss Kurzgutachten derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne.