Sein Verhalten sei insgesamt als unberechenbar anzusehen, wobei auch unbekannt sei, inwiefern der Alkoholkonsum sein Verhalten beeinflusst habe, weshalb ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Ohne die Erstellung eines Gutachtens könne nicht festgestellt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine "latente" Gefahr handle, die sich an diesem Abend manifestiert habe oder es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse lasse sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung B._____ nicht wieder gefährlich werden könnte.