Es könne daher auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 E. 6.1 verwiesen werden, der zufolge zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut auf diese Weise reagieren könnte. Sein Verhalten sei insgesamt als unberechenbar anzusehen, wobei auch unbekannt sei, inwiefern der Alkoholkonsum sein Verhalten beeinflusst habe, weshalb ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei.