In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, dass gestützt auf das Kurzgutachten angesichts des diagnostizierten vorläufigen Befundes einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, DD Abhängigkeitssyndroms sowie schädlichen Gebrauchs von Rauschmitteln von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für das Opfer auszugehen sei. Es könne daher auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 E. 6.1 verwiesen werden, der zufolge zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut auf diese Weise reagieren könnte.