Insgesamt könne eine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erst mit dem Vollgutachten erfolgen. Es könne daher auf die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 E. 6.2.2 verwiesen werden, der zufolge von einem unberechenbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen sei, da bis anhin kein Anlass für das Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich und sein Gemütszustand von ihm selbst als sehr nervös beschrieben worden sei. Folglich könne zum vorliegenden Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen erneut ausüben könnte.