Somit liege zumindest eine Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher vor. Angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts müsse keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit vorliegen. Die Möglichkeit ähnlicher Taten genüge, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen. Insgesamt könne eine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erst mit dem Vollgutachten erfolgen.