4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr. In Bezug auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr führte sie aus, gestützt auf das eingeholte Gefährlichkeitsgutachten vom 30. Oktober 2024 (fortan: Kurzgutachten) könne noch keine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Jedoch äussere sich das Kurzgutachten in jener Hinsicht klar, dass als zukünftige strafbare Handlungen am ehesten Taten nach Art und Umfang wie bisher zu erwarten seien. Somit liege zumindest eine Rückfallgefahr für Taten nach Art und Umfang wie bisher vor.