Eine konkrete Lebensgefahr sei zwar nicht vorgelegen, hätte aber ohne medizinische Versorgung nach einigen Stunden bis wenigen Tagen ohne weiteres eintreten können. Aufgrund der Verletzungslokalisation könne man davon ausgehen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass das Messer nicht noch tiefer in den Körper eingedrungen und die Milz unverletzt geblieben sei. Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht nicht. Vielmehr sei es dereinst Aufgabe des Sachgerichts, die Beweis- und die rechtliche Würdigung vorzunehmen.