noch Bier getrunken hätten, zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann in seine nahegelegene Wohnung gegangen und habe ein Küchenmesser geholt, mit welchem er schlussendlich auf B._____ eingestochen habe. Gemäss Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juni 2024 habe B._____ durch die Messerstiche eine Zwerchfellverletzung links sowie Schnittwunden an der linken Hand erlitten. Eine konkrete Lebensgefahr sei zwar nicht vorgelegen, hätte aber ohne medizinische Versorgung nach einigen Stunden bis wenigen Tagen ohne weiteres eintreten können.