3. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung vom 13. Mai 2024 (E. 2.3.4.1 mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) und der Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juli 2024 (E. 5) einen dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, in der Nacht vom 10. Mai 2024 mit einem Messer auf B._____ eingestochen zu haben. Konkret sei es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, als diese zusammen in einer Gruppe nach dem Besuch verschiedener Bars in einer Garage in Q._____ noch Bier getrunken hätten, zu einem Streit gekommen.