3.2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: