1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 13. Mai 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 10. August 2024. Am 30. Juli 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 10. November 2024. 2. Am 8. November 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 10. Februar 2025.