6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 16 - Zustellung an: […]