a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung an einer schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird die zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben.