5. Zusammengefasst ergeben sich auf Grundlage der erhobenen Beweise Widersprüche und Unklarheiten hinsichtlich des vom Beschuldigten geschilderten Ereignisablaufs vom 18. Juli 2023, auf deren Grundlage die Feststellung einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten zumindest aktuell nicht möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung an einer schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sind damit nicht erfüllt.