Dies, obschon die Mitbeschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu pucken, da sie dies nicht könne (act. 427 f., Fragen 187 und 190). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits beim älteren Bruder des Beschwerdeführers Hämatome aufgrund von fehlerhaftem Pucken festgestellt und als Folge Kindesschutzmassnahmen installiert worden waren, lässt sich nicht ausschliessen, dass es sich bei den anfänglichen Angaben der beschuldigten Eltern gegenüber dem K._____ um Schutzbehauptungen handelte. Auch in dieser Hinsicht - 14 -