4.4.5. Ebenso verhält es sich mit der bislang ungeklärten Frage des (fehlerhaften) Puckens des Beschwerdeführers. So ist der Gefährdungsmeldung vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, fehlerhaftes Pucken sei von den beschuldigten Eltern als Grund für die Verletzungen angegeben worden (act. 366). Am 21. Juli 2023 fragte die Mitbeschuldigte sodann das Pflegepersonal, ob die Verletzungen durch das Pucken hervorgerufen werden könnten und äusserte, sich nicht mehr zuzutrauen, den Beschwerdeführer selbständig zu pucken (act. 254). Dies, obschon die Mitbeschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu pucken, da sie dies nicht könne (act.