4.4.4. Weiter ergeben sich auch mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ gewisse Widersprüche, welche von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich gewürdigt wurden. So gab der Beschuldigte an, er habe die Mitbeschuldigte gebeten, den Beschwerdeführer nach der Betreuung wieder bei D._____ abzuholen, da er noch zu seinem Bruder habe gehen wollen. Er sei erst später nachhause gegangen (act. 439, Frage 14). D._____ gab demgegenüber an, es sei der Beschuldigte gewesen, der den Beschwerdeführer bei ihr abgeholt habe (act. 459, Fragen 64-66).