_ vor möglichen Konsequenzen zu schützen beabsichtigte. Das passive Verhalten des Beschuldigten führte denn auch dazu, dass erst am nächsten Tag durch die Mitbeschuldigte eine Meldung an den Kinderarzt erfolgte und anlässlich der medizinischen Gutachtenerstellung nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob es sich bei den Verletzungen – wie vom […] des K._____ vermutet – um Hämatome verschiedenen Alters gehandelt habe (act. 43). Entsprechend kann dem Beschuldigten unter diesem Aspekt keine klare Straflosigkeit attestiert werden. - 12 -