__ geschehen war. Entsprechend ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Entscheidung über das weitere Vorgehen nach eigener Aussage komplett der Mitbeschuldigten überliess und in Bezug auf D._____ offenbar lediglich je einmal (erfolglos) versuchte, diese telefonisch zu erreichen und auf der Strasse anzusprechen (act. 440, Fragen 24 f. und act. 448 f., Fragen 101 ff.; E. 4.4.4 hiernach). Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, kann dem Beschuldigten dieses Verhalten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugutegehalten werden.