Soweit der Beschuldigte aussagte, der Beschwerdeführer habe sichtlich nicht unter Schmerzen gelitten, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach der Beschwerdeführer am linken Arm Schmerzen gehabt, diesen nicht richtig bewegt und sehr laut geweint und geschrien habe (act. 411, Frage 29). Wenn der Beschuldigte zudem davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch "festes Packen" derart verletzt worden war, musste er folgerichtig annehmen, dass dies entweder während der Betreuung durch die Mitbeschuldigte oder durch D._____ geschehen war.