439 f., Fragen 14, 19, 20 und 21). Angesichts der offensichtlichen Verletzungen des lediglich rund einen Monat alten Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, weshalb der angeblich schockierte Beschuldigte als dessen Vater nicht umgehend medizinische Hilfe anforderte und stattdessen mindestens zwei Stunden auf die Rückkehr der Mitbeschuldigten zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr wartete. Soweit der Beschuldigte aussagte, der Beschwerdeführer habe sichtlich nicht unter Schmerzen gelitten, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach der Beschwerdeführer am linken Arm Schmerzen gehabt, diesen nicht richtig bewegt und sehr laut geweint und geschrien habe (act.